Kältemittel

Folgende Verwendungs- bzw. lnverkehrbringungsverbote der F-Gase Verordnung treten ab 01.01.2020 in Kraft:

  • Serviceverbot an Anlagen mit einem Kältemittel dessen GWP 2500 oder größer ist und einem C02-Aquivalent der Kältemittelfüllung größer 40t.
    Diese Anlagen müssen entweder auf zertifizierte Recyclingware des vorhandenen Kältemittels umgestellt werden, oder besser gleich auf ein geeignetes, alternatives Kältemittel umgestellt werden, dessen GWP kleiner 2500 ist. Grundsätzlich ist nicht das Kältemittel als solches verboten, sondern der Einsatz in den oben genannten Anlagen. In kleineren Anlagen, deren Füllung unter der 40t Grenze C02-Aquivalent liegt, darf weiterhin das Kältemittel mit einem GWP größer 2500 eingesetzt werden. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen für Produkttemperaturen von -50 Grad C oder tiefer.
  • lnverkehrbringungsverbot von ortsfesten Kälteanlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP 2500 oder größer.
    Hier muss ab 01.01.2020 eine geeignete Lösung mit einem chemischen Kältemittel mit einem entsprechend kleinerem GWP oder ein natürliches Kältemittel gewählt werden.Die Regelung mit der 40t C02-Aquivalent Grenze wie beim Serviceverbot besteht hier nicht. Das Verbot betrifft in diesem Fall alle Anlagen. Einzige Ausnahme sind auch hier Anlagen zur Kühlung von Produkten mit einer Produkttemperatur -50 Grad C oder tiefer.

 

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